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OLG Hamm Urteil vom 13.07.2021 - 10 U 5/20

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Leitsatz (amtlich)

Den Aussagen von Personen, die wie hier der Notar, der einen Erbverzichtsvertrag beurkundet hat, zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in bloßem sozialem Kontakt standen, ist mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich kein besonderer Beweiswert zuzumessen.

 

Normenkette

BGB § 104 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 4 O 211/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Halbgeschwister. Der Kläger macht nach dem am 00.00.1923 geborenen und am 00.00.2017 verstorbenen Erblasser A seinen Pflichtteil geltend. Der Kläger ist das Kind aus ist der 1. Ehe, der Beklagte das Kind aus der 2. Ehe des Erblassers.

Der Beklagte hat den Erblasser aufgrund eines Testaments vom 02.04.1996 allein beerbt. Zuvor hatten der Erblasser und der Kläger am 29.03.1996 einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem der Kläger auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtete.

Im Jahr 2000 verstarb die 2. Ehefrau des Erblassers, er selbst zog im Jahr 2004 ins P. Am 25.05.2004 erteilte er dem Beklagten eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht. In den Jahren 2003 und 2004 untersuchte der Neurologe und Psy...

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