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OLG Hamm Urteil vom 13.01.1998 - 4 U 135/97

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Leitsatz (redaktionell)

Der Schutzanspruch aus § 12 BGB gibt einem in seinem Namensrecht Verletzten nicht das Recht, vom Verletzer die Zustimmung dazu zu verlangen, dass ihm die gegenständliche Domain-Adresse übertragen wird. § 12 BGB räumt dem Verletzten lediglich einen Beseitigungsanspruch und einen Unterlassungsanspruch ein, ggf. auch einen Schadensersatzanspruch. Das bedeutet, dass der Verletzer nur den Störungszustand beseitigen muss. Er ist aber nicht verpflichtet, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten in namensmäßiger Hinsicht mitzuwirken. Das bedeutet für Domain-Namen, dass der Verletzer seine Sperrposition, die er mit der Registrierung und Nutzung der Domain-Adresse zwar aufgeben muss, dass er aber nicht verpflichtet ist, seinerseits dafür zu sorgen, dass nunmehr der Verletzte statt seiner die umstrittene Domain-Adresse erhält.

 

Normenkette

BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 24.04.1997)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Nutzung der für ihn bestehenden Internet-Domain-Anschrift „…” zu unterlassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden in Höhe von 10% der Klägerin und, in Höhe von 90% dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert den Beklagten mit 90.000,00 DM und die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM abwenden; wenn nicht zuvor die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis...

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