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OLG Hamm Urteil vom 12.07.2011 - I-27 U 25/11

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Leitsatz (amtlich)

Der Fiskus als Anfechtungsgegner schuldet für den Zeitraum ab Erhalt anfechtbar erlangter Steuern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Nutzungsersatz. Der Fiskus hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung tatsächlich keine Nutzungen gezogen (§ 987 Abs. 1 BGB) und ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, schuldhaft keine Nutzungen gezogen zu haben (§ 987 Abs. 2 BGB).

 

Normenkette

InsO § 143 Abs. 1 S. 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 987 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 31.01.2011; Aktenzeichen 17 O 148/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen IX ZR 125/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das am 31.1.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von dem beklagten Land im Wege der Insolvenzanfechtung den Ersatz für nicht gezogene Nutzungen für den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Durch Beschluss des AG Essen vom 13.7.2006 (Aktenzeichen 165 IN 230/05) wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des T bestellt.

In dem Zeitraum vom 4.9.2003 bis zum 29.3.2005 zahlte der Insolvenzschuldner insgesamt 103.120,21 EUR an das Finanzamt F. Der Kläger forderte das beklagte Land u.a. durch Schreiben vom 7.12.2009 zur Rückzahlung der gezahlten Steuern nebst Zinse...

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