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OLG Hamm Urteil vom 12.01.2010 - 2 Ss 451/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufforderung zur Begehung von Straftaten; Urteil; tatsächliche Feststellungen; erforderlicher Umfang

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Verurteilung wegen Aufforderung zur Begehung von Straftaten muss das Tatgericht alle Möglichkeiten des denkbaren Auffassens der Aufforderung prüfen

 

Normenkette

StGB § 111; VersammlG §§ 21, 27

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Entscheidung vom 02.07.2009)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Bochum zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum wirft dem Angeklagten mit ihrer - unter dem 30. März 2009 ohne Änderungen zugelassenen - Anklageschrift vom 07. Januar 2009 vor, am 21. Oktober 2008 in Bochum und anderen Orten öffentlich zu rechtswidrigen Taten, nämlich zur Begehung gefährlicher Körperverletzungen sowie zu Verstößen gegen das Versammlungsgesetz gemäß den §§ 21 und 27 Versammlungsgesetz aufgerufen zu haben ( §§ 111 Abs. 1 StGB i.V.m. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 21, 27 Versammlungsgesetz). Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 21. Oktober 2008 im Vorfeld einer für den 25. Oktober 2008 angemeldeten NPD-Demonstration in Bochum unter der Internetadresse "http:www.xxxxx.de" einen Beitrag mit dem Titel "Kein Zuckerschlecken für Nazis, 25.10.2008, NPD-Aufmarsch verhindern!", mit der grafischen Darstellung einer Comicfigur, welche eine als Torte getarnte Bombe mit brennender Lunte in der erhobenen Hand halten soll, veröffentlicht zu haben. In dem Beitrag sei u.a. auf den mutmaßlichen Aufzugweg der rechten Demonstrationsteilnehmer sowie geplante Gegendemonstrationen hingewiesen worden. Diese Form der Darstellu...

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