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OLG Hamm Urteil vom 11.08.2022 - 4 U 81/21

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Leitsatz (amtlich)

1.) Die Werbung auf einer Internetseite mit der Überschrift "Volle Power für Ihr Immunsystem" enthält (gesundheitsbezogene) Angaben für Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, wenn im unmittelbaren Zusammenhang konkrete Produkte bildlich dargestellt werden.

2.) Eine solche Werbung enthält zugleich gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, weil mit der Bezugnahme auf die konkret beworbenen Produkte ein Zusammenhang zwischen der Einnahme der Produkte und der Gesundheit suggeriert wird.

3.) Die Werbeaussage zielt insoweit auf eine der Fallgruppen der Art. 14 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO, nämlich Art. 13 Abs. 1 lit. A) HCVO. Dazu gehören insbesondere das Wachstum, die Entwicklung und sämtliche sonstigen Körperfunktionen, wozu auch die Funktion des körpereigenen Immunsystems gehört.

4.) Hiervon geht auch der Verordnungsgeber der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aus, der Angaben über "die normale Funktion des Immunsystems" zu den gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der HCVO rechnet. Nichts Anderes kann für die - lediglich etwas "reißerischer" formulierte und zudem grafisch verdeutlichte - Aussage über "Volle Power für Ihr Immunsystem" gelten.

5.) Solche Aussagen verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, weil die in der beanstandeten Werbung enthaltenen Angaben nicht mit zugelassenen Angaben inhaltsgleich sind. Denn sie lassen nicht erkennen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der "Vollen Power für Ihr Immunsystem" beruht.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 43 O 55/20)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.05.2021 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az. 43 O 55/20...

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Leitsatz (amtlich) a) Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen ... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, ...

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