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OLG Hamm Urteil vom 11.03.1998 - 33 U 89/97

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 6 O 440/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 1997 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese nicht anderweitig durch Senatsbeschluß vom 11. März 1998 erkannt worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von weniger als 60.000,00 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Die Beklagte schuldete den Klägern zu 2) bis 4) Mietzins in der geltend gemachten Höhe auch für die Zeit ab August 1996, weil der Mietvertrag durch die von ihm ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist.

Der Wirksamkeit dieser Kündigung steht entgegen, daß bindend eine Mindestlaufzeit des Vertrages bis zum 30.06.1998 vereinbart worden ist.

1.

Eine Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile liegt vor.

Mit der Bezeichnung … ist hinreichend klar vereinbart worden, wer Vermieter sein sollte.

Auch zur Wahrung des Schriftformerfordernisses gemäß § 566 Satz 1 BGB reicht es aus, wenn eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft so klar bezeichnet ist, daß sie unzweifelhaft identifiziert werden kann.

Dazu bedurfte es im vorliegenden Fall weder einer genauen Bezeichnung der Gesellschaftsform noch der Aufführung der einzelnen Gesellschafter.

Eine Verwechslungsgefahr bestand nicht. Durch Einsichtnahme in das Grundbuch und das Handelsregister war zweifelsfrei zu klären, um welche Gesellschaft es sich handelte.

2.

Die Klägerin zu 1) hat die damals noch als KG im Handelsregister und im Grundbuch eingetragene Firma … bei Vertragsschluß wirksam vertreten.

Daß sie bei Vertragsschluß nicht nur für sich selbst, s...

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