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OLG Hamm Urteil vom 10.11.2009 - 4 U 124/09

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Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen I-13 O 163/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.5.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter "Internetadresse" und das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der Beklagten vom 8.2.2008 unter "Internetadresse"/x.pdf, so wie in Anlagenkonvolut K 1 enthalten, im Zeitraum vom 8.2.2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite aufgerufen wurde.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter "Internetadresse" und das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der Beklagten vom 6.3.2008 unter "Internetadresse"/x. pdf, so wie in Anlagenkonvolut K 2 enthalten, im Zeitraum vom 6.3.2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite aufgerufen wurde.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verbreitung des Warnhinweises und der Schreiben vom 8.2.2008 und 6.3.2008 im Sinne der Anträge zu Ziff. 2 und Ziff. 3 entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden auszugleichen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin bietet Endkunden im Internet auch Matratzen der Beklagten an. Die Beklagte stellt Matratzen selbst her und bewirbt sie auf der Internetseite "In...

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