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OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18

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Normenkette

BGB § 31; BGB § 826

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 2 O 85/18)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juni 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.332,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4 % pro Jahr, seit dem 1. März 2018 zu zahlen und die Klägerin von den Verbindlichkeiten gegenüber der Y Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ... i.H.v. 12.204,78 EUR freizustellen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Volkswagen Beetle Cabrio 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 und Übertragung des der Klägerin gegenüber der Y Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges.

Es wird festgestellt dass, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 7. Februar 2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.266,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2018 zu zahlen und die Klägerin von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 248,47 EUR freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

(§ 540 ZPO)

I. Die Klägerin kaufte am 28. November 2016 bei der Fa. Autohaus X GmbH in D, e...

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