Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit der Abtretung wegen Übersicherung; nach Kündigung des VOB-Vertrages keine Klage auf Abschlagszahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Übersteigt der Nennwert der im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung die zu sichernde Forderung um das 16fache, ohne dass realistischerweise ein Ausfall der abgetretenen Forderung zu erwarten ist, so ist die Abtretungsvereinbarung wegen ursprünglicher Übersicherung sittenwidrig und damit nichtig.
Im Fall der ursprünglichen Übersicherung besteht ohne eine entsprechende Vereinbarung kein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers, der die Sittenwidrigkeit der Abtretungsvereinbarung entfallen ließe.
2. Leistet der Schuldner in Unkenntnis einer etwa im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung seinerseits nur einen Teilbetrag an den bisherigen Gläubiger, steht ihm nach der Kenntniserlangung von der Teilabtretung ein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht entsprechend § 366 Abs. 1 BGB zu.
3. Eine Klage auf Abschlagszahlung kann jedenfalls beim VOB-Vertrag nicht mehr mit Erfolg erhoben werden, nachdem der zugrunde liegende Werkvertrag durch Kündigung beendet worden ist, denn durch die Kündigung wird das Schlussabrechnungsverfahren eingeleitet.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1, § 366 Abs. 1, § 631 Abs. 1; VOB/B §§ 14, 16 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 17 O 171/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagt...