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OLG Hamm Urteil vom 09.10.1996 - 33 U 17/96

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Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 05.01.1996; Aktenzeichen 2 O 376/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Januar 1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 7.666,65 DM nebst 8,5 % Zinsen von 2.875,00 DM seit dem 04.11.1994, 8,5 % Zinsen von weiteren 2.875,00 DM seit dem 04.12.1994 sowie 8,5 % Zinsen von 1.916,65 DM seit dem 24.01.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 10.762,55 DM.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Für den in der Berufungsinstanz nur noch streitbefangenen Zeitraum seit dem Zugang der fristlosen Kündigung der Beklagten beim Kläger am 20.01.1995 stehen diesem Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

Aus § 535 BGB läßt sich ein Anspruch mangels eines zu dem erwähnten Zeitpunkt noch bestehenden Mietvertrages nicht herleiten. Das Mietverhältnis ist im Hinblick auf die von der Beklagten durch Schreiben vom 19.01.1995 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden.

Der Beklagten stand das Recht zur fristlosen Kündigung im Hinblick darauf zu, daß der Kläger als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Vermieterin nach der Ersteigerung des Objekts der Firma … die von dieser gemietete Verkaufsfläche unter Ausnutzung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 57 a ZVG gekündigt hatte. Damit entfiel für die Beklagte die Grundlage für den Betrieb eines Bäckereifachgeschäftes auf der von ihr neben dem … von der Rechtsvorgängerin des Klägers gemieteten Verkaufsfläche. Allein schon der Umstand, daß ausweislich des Mietvertrages vom 28.02.1989 „Mietzeiten analog des …” vereinbart waren, belegt ausreichend und in für die Vermieterin erkennbarer Weise den hohen Stellenwert des Betriebs des … für die Beklagte.

Letztlich kann das Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechtes für diese indessen dahingestellt bleiben.

Auch wenn man ein solches Kündigungsrecht verneint, hat das Kündigungsschreiben des Beklagten gleichwohl zu einer Beendigung des Mietverhältnisses ab dem 21.01.1995 bewirkt. Indem der Kläger nämlich durch Schreiben vom 27.06.1995 die unterbliebene Räumung durch die Beklagte trotz der von dieser ausgesprochenen fristlosen Kündigung rügte, hat er sich rückwirkend mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 21.01.1995 an einverstanden erklärt. Für den Fall, daß man ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht annehmen wollte, müßte deshalb vom Abschluß eines auf den 21.01.1995 rückwirkenden Aufhebungsvertrages ausgegangen werden.

Auch § 557 Abs. 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher geschuldeten Miete bei Nichtrückgabe der gemieteten Sache nur, wenn sie dem Vermieter vorenthalten wird. Eine Vorenthaltung liegt nur vor, wenn das Unterlassen der Rückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH NJW 1960, 909; WM 1973, 386; NJW 1983, 112, 113).

Sie liegt deshalb dann nicht vor, wenn der Vermieter der Auffassung des Mieters, der Vertrag sei beendet worden, widerspricht – etwa indem er zu erkennen gibt, daß seiner Auffassung nach eine wirksame Kündigung nicht vorliegt. Solange der Vermieter nämlich das Mietverhältnis nicht als beendet ansieht, will er Räumung nicht verlangen (vgl. BGH NJW 1960, 909; ZMR 1973, 238, OLG Düsseldorf DWW 1991, 237, Bub/Treier-Scheurer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., V Rdnr. 70; Sternel, Mietrecht, IV Rdn. 654 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger der fristlosen, Kündigung der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 09.02.1995 ausdrücklich widersprochen und auch schon vorher mit Anwaltsschreiben vom 04.01.1995 deutlich gemacht, daß er auf der Fortführung des Vertrages bestehe. Erst mit Zugang des erwähnten Schreibens vom 27.06.1995 konnte die Beklagte von einem Rückerlangungswillen der Klägerin ausgehen.

Schließlich läßt sich der Zahlungsanspruch auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung herleiten. Die Beklagte hat nämlich die Mietsache im Jahre 1995 nicht mehr für den Betrieb ihres Bäckereifachgeschäftes genutzt. Ob und ggf. in welcher Höhe sie durch den bloßen Besitz der Räumlichkeit Aufwendungen erspart hat, ist nicht dargelegt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 285 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

 

Unterschriften

Klünemann, Warmuth, Frau ROLG Krippner ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Klünemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1784764

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