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OLG Hamm Urteil vom 09.05.2007 - 8 U 61/05

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Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 04.02.2005; Aktenzeichen 16 O 103/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Februar 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) ist dem Grunde nach berechtigt.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der L KG I (Amtsgericht Beckum HRA ###1) freizustellen.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar auch zur Entscheidung über die Kosten, soweit nicht durch den Senat über sie erkannt ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von beiden Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung seiner Kommanditeinlage von 150.000,00 DM zzgl. 7.500,00 DM Agio abzüglich zwischenzeitlich erhaltener Ausschüttungen (51.000,00 DM) bei der L KG I. Der Beklagte zu 1) war Gründungskommanditist dieser Gesellschaft und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2), die vor ihrer zwischenzeitlichen formwechselnden Umwandlung eine GmbH war und als I GmbH firmierte. Die Beklagte zu 2) war Prospektverantwortliche und befasste sich mit dem Vertrieb der Kapitalanlage. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den gegen den Beklagten zu 1) geric...

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