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OLG Hamm Urteil vom 08.07.2013 - I-5 U 111/12

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Leitsatz (amtlich)

Behauptet der den Erwerb des Pfandrechtes bestreitende Eigentümer, dass grobe Fahrlässikeit infolge der Nichtbeachtung einer Erkundigungsobliegenheit vorliege, so hat er die tatsächlichen Umstände zu beweisen, aus denen sich die Verpflichtung des Erwerbers zu Nachforschungen ergibt

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen 5 O 506/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.6.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne die dort angeordnete Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser in ihrem Eigentum stehende Goldketten weiterveräußert habe.

Die Klägerin, die einen Schmuckgroßhandel betreibt, übergab dem Zeugen F im Februar 2003 143 Goldketten (vgl. Seiten 12 bis 17 der Lieferscheine v. 03.02., 07.02. und 15.2.2003, LR 1, Bl. 16 ff. GA). Der Zeuge F führte zu dieser Zeit unter der Firma "xxx-Juwelenmacher" ein Juweliergeschäft in E2.

Etwa Anfang 2004 übergab der Zeuge dem Beklagten unter streitigen Umständen eine größere Menge - nach Darstellung des Beklagten zwei Tüten mit insgesamt 784g Feingold - Goldschmuck. Der Beklagte und F unterzeichneten einen "Pfandkreditvertrag", der das Datum 30.1.2004 trägt, folgenden Inhalts (Bl. 98 GA):

"Zwischen dem Juwelier F und H...

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