Entscheidungsstichwort (Thema)
Arglistige Täuschung durch Unterlassen
Leitsatz (amtlich)
Die Anfechtung einer Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vertragspartner eine bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung vorhandene Absicht verschwiegen hat, den anderen Vertragspartner demnächst in sittenwidriger Weise zu schädigen.
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 22 O 160/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.4.2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Beklagte, Herr S., Herr G. und Herr Q. waren Gesellschafter der 1990 gegründeten Klägerin, einer KG, sowie ihrer Komplementär-GmbH. Der Beklagte war zudem aufgrund eines Anstellungsvertrages Geschäftsführer der Klägerin mit einem Monatsgehalt von zuletzt 35.000 DM zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Bis zur Gründung der Klägerin waren die Mitgesellschafter des Beklagten als Handelsvertreter der jetzigen Hauptwettbewerberin der Klägerin, der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. F.), tätig gewesen, der Beklagte selbst als deren leitender Angestellter. Sie hatten sich von der Fa. F. im Streit getrennt. Herr S. war und ist Inhaber einer Reihe von Patenten für Verschlusselemente, die die Fa. F. während dessen ...