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OLG Hamm Urteil vom 07.09.2010 - I-4 U 37/10

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Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 17.12.2009; Aktenzeichen I-8 O 85/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen I ZR 175/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt musikalische Verwertungsrechte in Deutschland für Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger wahr und betreibt das Inkasso für nach dem Urheberrechtsgesetz Leistungsschutzberechtigte. Die Beklagte führt in C regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen Musik öffentlich wiedergegeben wird. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über Ansprüche der Klägerin, die durch solche öffentlichen Wiedergaben anlässlich der von der Beklagten durchführten Veranstaltungen "Weihnachtsmarkt" 2004 - 2007, "H Sommer" 2005 - 2008 und "C Westerntage" 2004 und 2005 entstanden sind. Die ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Veranstaltungen wurden durchgeführt, ohne dass die Klägerin vorher ausdrücklich in die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Urheber- und Leistungsschutzrechte eingewilligt hatte. Es wurde jeweils öffentlich Unterhaltungs- und Tanzmusik aus dem von der Klägerin wahrgenommenen Repertoire öffentlich wiedergegeben.

Die Klägerin hat durch mehrere Rechnungen vom 29.08. und 11.09.2008 entsprechend einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrecht und verwandten Schutzrech...

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BGH I ZR 175/10
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