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OLG Hamm Urteil vom 07.06.2011 - I-4 U 208/10

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 27.09.2010; Aktenzeichen 4 O 242/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.09.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Die Klägerin ist Zahnärztin. In ihrer Dissertation aus dem Jahre 1987 zum Thema "Die Auswirkungen von Pulverstrahlgeräten zur Zahnreinigung auf die Oberfläche von Zahnschmelz und Gingiva, eine klinisch-experimentelle Untersuchung am Beispiel des Pulverstrahlgerätes Air-Flow der Firma F, die sie während einer Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Zahnmedizinischen Klinik der RWTH B erstellte, finden sich (auf Seite 58) die folgenden Fotografien, die den Zustand von Zähnen vor und nach einer Zahnreinigung zeigen:

Die Fotografien fanden anschließend auch Verwendung in Verkaufsprospekten der Firma T GmbH (im Folgenden nur noch: Fa T), die für Zahnreinigungen u.a. das untersuchte Pulverstrahlgerät "Air-Flow" vertreibt. Die Klägerin wurde dort zumindest bis zum Jahr 1999 als Urheberin dieser Aufnahmen benannt ("Fotos M.K. C-I").

Der Beklagte ist ebenfalls Zahnarzt und betreibt unter der Domain "Internetadresse" eine Webseite, auf der auch diese beiden Fotografien genutzt wurden, um für eine professionelle Zahnreinigung zu werben. Seine Internetseiten wurden erstellt und betreut von der Fa. N GmbH (im Folgenden nur: Fa. E), die von einer Vielzahl von Zahnärzten entsprechend beauftragt war und diese Fotos entsprechend eingestellt hatte. Zahlreiche andere Zahnärzte hatten die streitgegenständlichen Lichtbilder so ebenfalls auf ihren Internetseiten.

Auf eine Abmahnung der Klägerin vom 21.10.2009 gab der Beklagte hinsichtlich der Nutzung der Bilder eine stra...

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