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OLG Hamm Urteil vom 05.12.2000 - 19 U 88/99

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen 2 O 110/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 126.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der am 07.01.1997 verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer des im Klageantrag zu 2) näher bezeichneten Grundbesitzes. Am 20.03.1996 wurde auf Antrag der … ein Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen. Am 05.12.1996 erfolgten weitere Beschlagnahmen zugunsten des Landes NRW sowie der ….

Am 14.03.1997 erteilte das Amtsgericht Dülmen einen Erbschein, nach dem der Ehemann der Klägerin von der Tochter der Eheleute, Frau …, allein beerbt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 20.03.1997 bestellte die Tochter der Klägerin dieser ein Altenteilsrecht. Wegen des näheren Inhalts des Altenteilsrechts wird auf die Kopie des Vertrages (UR-Nr. 60/97 des Notars … in …) Bl. 7–13 d.A. Bezug genommen.

Nachdem die Tochter der Klägerin am 07.05.1997 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war, wurde am 18.06.1997 das Altenteilsrecht im Grundbuch eingetragen.

Am 02.07.1997 trat die Beklagte dem Zwangsversteigerungsverfahren bei.

Am 05.11.1997 wurde die Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Grundbuch eingetragen.

Im Zwangsversteigerungstermin am 04.06.1998 lag ei...

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