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OLG Hamm Urteil vom 05.11.2021 - 11 U 44/21

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Leitsatz (amtlich)

Die Schließung eines Gewerbebetriebs auf der Grundlage eines Erlasses des beklagten Landes begründet - wenn die Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Entschädigungstatbestands nicht erfüllt sind - keinen Entschädigungsanspruch analog § 56 oder analog § 65 IfSG.

 

Normenkette

IfSG §§ 56, 65

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 11 O 314/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.02.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Erstattung ihres Einnahmeverlustes, weil sie aufgrund eines Erlasses des beklagten Landes vom 15.03.2020, umgesetzt durch die Stadt Z mittels Allgemeinverfügung vom 16.03.2020, zwecks Bekämpfung der Corona-Pandemie ihren medizinischen Schulungsbetrieb im Zeitraum vom 17.03. bis 03.05.2020 einstellen musste.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:

Die Klägerin könne keine Entschädigung nach den Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verlangen. Gegen sie und ihre Mitarbeiter seien keine Maßnahmen oder Tätigkeitsverbote als Ausscheider oder Träger von Krankheitserregern, Ansteckungs- oder Krankhe...

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