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OLG Hamm Urteil vom 05.02.1991 - 26 U 128/90

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Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 31.05.1990; Aktenzeichen 3 O 69/90)

AG Bielefeld (Entscheidung vom 16.02.1990; Aktenzeichen 7 B 16113/89)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 1990 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Februar 1990 – 7 B 16113/89 – bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. I ZPO)

 

Entscheidungsgründe

I.

Mit seiner zulässigen Berufung hat der Kläger in vollem Umfange Erfolg. In Abänderung des angefochtenen Urteils bleibt der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Februar 1990 (7 B 16113/89) aufrechterhalten.

II.

Dem Kläger steht aus der Rechnung vom 4. August 1989 (Rechnungsnummer 1110/1989/Bl. 17 GA) der von ihm geltend gemachte restliche Werklohn in Höhe von 6.790,75 DM zu (1). Gegenrechte, derentwegen der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht haben oder wirksam aufrechnen könnte, bestehen nicht (2).

1. Rechnung vom 4. August 1989 Nr. 1110/1989 (Bl. 17 GA)

Infolge der (unstreitigen) Kündigung des Beklagten, ist der Kläger nach § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien die Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil B (VOB/B) wirksam vereinbart haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteil vom 24. Juni 1988 – 26 U 199/87 = NJW-RR 1988, 1366) genügt die bloße Inbezugnahme der VOB/B den Anforderungen des § 2 AGBG dann nicht, wenn der Auftraggeber ein Privatmann ist, der mit dem Inhalt der VOB/B nicht vertraut ist nur ihm wenn der Auftragg...

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