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OLG Hamm Urteil vom 04.12.2006 - 22 U 250/05

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 4 O 725/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen III ZR 9/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 29.11.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.699,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.6.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Verein I e.V., G-Straße, ... Herford, 1.022,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.6.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht nach Aufnahme des Rechtsstreits als Rechtsnachfolger der ursprünglichen, am 13.2.2006 verstorbenen Klägerin T2 aus an ihn zurückabgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückerstattung von Spieleinsätzen geltend, die er in der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Konzession von der Beklagten betriebenen Spielbank in C im Zeitraum von Januar 2000 bis August 2001 verspielt haben will.

Wegen der Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 29.11.2005 verwiesen.

Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T (jetzigen Klägers) und L der Klage der verstorbenen Klägerin im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von...

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