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OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2014 - 32 SA 94/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

2. Die Bindungswirkung einer Verweisung an die Kammer für Handelssachen gem. § 102 S. 2 GVG wird nach den Grundsätzen beurteilt, die zur Verweisung gem. § 281 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind.

3. Eine Verweisung kann entgegen § 102 S. 2 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn die zuständige Zivilkammer unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verweist, ohne sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Beschluss auseinanderzusetzen, obwohl diese von einer Partei angesprochen worden sind.

 

Normenkette

GVG §§ 95, 102; ZPO § 36

 

Tenor

Als zuständig wird die Zivilkammer des LG I bestimmt.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer bei der Zivilkammer des LG I erhobenen Klage auf Unterlassung unaufgeforderter Werbung per Telefax sowie auf Zahlung außergerichtlicher Kosten nebst Zinsen in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht kein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnis.

Mit Verfügung vom 16.9.2013 hat die Zivilkammer des LG I die Parteien darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit eine Handelssache gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sei. Auf diesen Hinweis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.10.2013 erwidert, dass mangels wettbewerblichen Konkurrenzverhältnisses zwischen den Parteien keine Handelssache vorliege, so dass Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch die §§ 823, 1004 BGB seien. Das UWG sei nur entsprechend anwendbar, weshalb keine Handelssache vorliege.

Nach Anhörung der Parteien hat die Zivilkammer des LG I mit Beschluss vom 29.11.2013 den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten an das LG I - Kammer für Handelssachen ...

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