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OLG Hamm Beschluss vom 30.01.2019 - 15 W 320/18 und 15 W 321/18

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Leitsatz (amtlich)

Die Bestandteilzuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht ist unzulässig (Abweichung von OLG Jena FGPrax 2018, 58 f.; Anschluss an KG DNotZ 2011, 283 ff.).

 

Normenkette

BGB § 890

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen SH 1499-13)

AG Bielefeld (Aktenzeichen SH 5951)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von G2 Blatt ... sind unter der laufenden Nr. 2 das Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück X, und unter der laufenden Nr. 4 das Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück X, verzeichnet. Für diese Grundstücke ist ein Erbbaurecht durch die Bewilligungen vom 01.12.1966 und vom 07.05.1968 begründet worden. Das Erbbaurecht ist eingetragen im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ....

Im Grundbuch von G2 Blatt ... ist weiterhin unter der laufenden Nr. 3 das Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück X, verzeichnet. Für dieses Grundstück ist ein Erbbaurecht durch die Bewilligungen vom 01.12.1966 und vom 07.05.1968 begründet worden. Das Erbbaurecht ist eingetragen im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ....

Im Grundbuch von G2 Blatt ... sind unter der laufenden Nr. 3 das Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück X, und unter der laufenden Nr. 4 das Grundstück Gemarkung G2 Flur X, Flurstück X, verzeichnet. Für diese Grundstücke ist ein Erbbaurecht durch die Bewilligungen vom 01.12.1966 und vom 07.05.1968 begründet worden. Das Erbbaurecht ist eingetragen im Erbbaugrundbuch von G2 Blatt ....

Die vorgenannten Erbbaurechte sind für die Rechtsvorgängerin der Beteiligten bestellt worden. Seit Februar 2017 ist die Beteiligte auch die Eigentümerin der Erbbau(rechts)grundstücke.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 26.04.2018 hat die Beteiligte beantragt, die oben bezeic...

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