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OLG Hamm Beschluss vom 30.01.2004 - 11 WF 207/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung möglicher Zahlungen nach Grundsicherungsgesetz auf Bedarf des volljährigen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein volljähriges, erwerbsunfähiges Kind seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch, so muss es sich die nach den §§ 1 ff. GSiG möglichen Leistungen auch dann fiktiv auf seinen Bedarf anrechnen lassen, wenn diese Leistungen noch nicht beantragt sind.

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 12.11.2003; Aktenzeichen 13 F 309/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.11.2003 gegen den Beschluss des AG Bottrop vom 12.11.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, geboren am 4.12.1980, ist die Tochter des Antragsgegners. Seit dem Abschluss der Schule mit der mittleren Reife im Sommer 2000 hat sie weder ihre Ausbildung fortgesetzt noch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Sie hat zuletzt einen eigenen Hausstand gehabt und von den Unterhaltszahlungen ihres Vaters, dem Kindergeld und finanzieller Unterstützung durch die Mutter gelebt. Der Antragsgegner hat seine Unterhaltszahlungen von monatlich 309 Euro ab August 2003 eingestellt. Das hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Unterhaltszahlung zu erheben.

Sie hat geltend gemacht, sie sei seit 17 Jahren schwer zuckerkrank und daher erwerbsunfähig. Folglich sei sie nach wie vor bedürftig und könne Unterhalt verlangen, den sie erst nach Auskunft über das Einkommen ihres Vaters näher beziffern könne.

Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 12.11.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf fehlende Unterlagen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und zum Beleg ihrer Erwerbsunfähigkeit ein ...

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