Verfahrensgang
AG Herne-Wanne (Aktenzeichen 5 II 158/86) |
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 907/86) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung der weiteren sofortigen Beschwerde im übrigen teilweise aufgehoben und unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 21.11.1986 wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, einmal jährlich rechtzeitig vor der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung des Verwalters in die hierfür bedeutsamen Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, und zwar beginnend mit der Jahresabrechnung 1986.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller 3 Rechtszüge tragen die Beteiligten zu 3) bis 13) zu 9/10 und die Beteiligten zu 1) und 2) zu 1/10.
Der Gegenstandswert für alle 3 Rechtszüge wird auf je 500,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 12) sind Miteigentümer, der Beteiligte zu 13) Verwalter der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten streiten über das Recht der Beteiligten zu 1), Einsicht in die der Abrechnung des Verwalters zugrundeliegenden Belege zu nehmen.
Hinsichtlich der Rechnungslegung des Verwalters bestimmt § 16 Abs. 5 der notariellen Teilungserklärung vom 07.02.1982 (UR-Nr.: 26/1972 des Notars … in …
„… Der Verwalter ist verpflichtet, die ihm obliegenden Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen und über die Einnahmen und Ausgaben auf Verlangen der Wohnungseigentümer oder des Verwaltungsbeirates Rechnung zu legen …”
Die Wohnungseigentümer haben die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschlossen. Dieser ist gemäß § 17 Satz 3 der Teilungserklärung „zur Einsichtnahme in alle Bücher und Schriften des Verwalters berechtigt”.
Die Jahresabrechnungen des Verwalters werden seit Jahren vom Verwaltungsbeirat durch Einsic...