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OLG Hamm Beschluss vom 28.12.1989 - 1 W 111/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis …

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 19.09.1989; Aktenzeichen 5 O 577/88)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten nach einem Gegenstandswert von 20.212,– DM auferlegt.

 

Gründe

Die gemäß § 406 Abs. 5 in Verbindung mit § 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres gegen den Sachverständigenausschuß für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh gerichteten Ablehnungsgesuchs ist nicht begründet.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da eine Ablehnung des Gutachterausschusses nicht möglich ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Ausschuß erstatteten Gutachten seiner Natur nach überhaupt um ein Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO (so wohl BGH NJW 1974, 701) oder nur um eine behördliche Auskunft (so Kammergericht NJW 1971, 1848) handelt. Selbst wenn man vorliegend von einem Sachverständigengutachten ausgehen würde, wären die Vorschriften der §§ 402 ff. ZPO nur eingeschränkt anwendbar. Der Gutachterausschuß der §§ 192 ff. Baugesetzbuch ist eine Fachbehörde zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken. Aus der Normierung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gutachterausschüsse folgt bereits, daß diese öffentlich-rechtliche Institutionen sind, zu deren Amtspflichten es gehört, unparteiisch, unter Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Erkenntnisquellen und ohne Bindungen an irgendwelche Weisungen auf Antrag den Wert eines Grundstückes oder Grundstücksteiles zu ermitteln, anzugeben und im einzelnen darzulegen.

Daraus folgt aber zwingend, daß insbesondere solche Vorschriften der §§ 402 f...

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