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OLG Hamm Beschluss vom 28.09.1987 - 30 REMiet 3/86

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Verfahrensgang

AG Geldern (Aktenzeichen 4 C 619/84)

LG Kleve (Aktenzeichen 6 (3) S 286/85)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen unterlassener, im übrigen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Durch Formularmietvertrag vom 1.8.1978 (Bl. 11 ff d.A. 4 H 14/84 AG Geldern) vermieteten die Kläger den Beklagten ein Haus auf die Dauer von 6 Jahren zu Wohnzwecken und übergaben es in nicht frisch renoviertem Zustand. In § 9 des Mietvertrages (Bl. 15 BA) ist bestimmt:

„1.

Der Vermieter übergibt die Mieträume im vorhandenen Zustand, der dem Mieter bekannt ist.

…

4.

Die Kosten der Schönheitsreparaturen, und zwar auch der ersten Schönheitsreparaturen, … trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Ausführung der Schönheitsreparaturen für Küchen, Baderäume und Dielen in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren, für andere Räume in einem solchen von vier bis sechs Jahren zu verlangen. Den Innenanstrich der Fenster und Türen sowie den Anstrich der Fußleisten und Heizkörper kann der Vermieter alle vier Jahre beanspruchen. Die Schönheitsinstandsetzungen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeit Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen.”

Nach § 19 Ziffer 1 des Mietvertrages (Bl. 19 BA) sind die Mieträume „bei Beendigung der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand … zurückzugeben”.

Das Mietverhältnis der Parteien endete mit dem Monat Mai 1984. Vor ihrem Auszug nahmen die Beklagten verschiedene Renovierungsarbeiten an Holzteilen, Wänden und Decken vor; diese beurteilten die Kläger jedoch als unfachmännisch ausgeführt. Verbunden mit Fristsetzung...

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