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OLG Hamm Beschluss vom 28.06.2013 - 7 UF 60/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei der externen Teilung findet eine Verzinsung des Ausgleichswertes dann nicht statt, wenn die ausgleichspflichtige Person aus dem Anrecht bereits zum Ende der Ehezeit eine Rente bezogen hat.

2. Für die Zwecke des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Differenz der Ausgleichswerte in den Geldbetrag umzurechnen, um den sich die monatliche Rente des Ausgleichspflichten infolge ungekürzten der Durchführung des Versorgungsausgleichs effektiv verringert. Bei der Berechnung ist nicht nur der jeweilige aktuelle Rentenwert zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch der für die Rente relevante Zugangsfaktor.

 

Normenkette

VersAusglG § 14 Abs. 4, § 33; FamFG § 222 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Soest (Beschluss vom 16.01.2013; Aktenzeichen 18 F 158/12)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der N D & E GmbH und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der am 16.1.2013 verkündete Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Soest im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N D & E GmbH (Personal-Nr. ...155) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 38.882 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.6.2012, begründet. Die N D & E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung in Höhe eines Betrags von 684,46 EUR ausgesetzt.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.357,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 23.7....

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  (1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ...

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