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OLG Hamm Beschluss vom 28.05.2013 - 27 W 35/13

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Leitsatz (amtlich)

Anforderungen an die gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft.

 

Normenkette

AktG § 104; FamFG § 375 Nr. 3, § 376 f., § 377; DCGK Ziff. 5.4.

 

Verfahrensgang

AG Bad Oeynhausen (Beschluss vom 22.02.2013; Aktenzeichen HRB 3077 Fall 74)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Bad Oeynhausen vom 22.2.2013 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 100.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Zum 28.2.2013 haben die früheren Aufsichtsratsmitglieder L und H ihre Ämter niedergelegt, woraufhin nur noch der Beteiligte zu 2) in diesem Gremium verblieb.

Schon mit Schreiben vom 8.1.2013 hat die Beteiligte zu 3) als Aktionärin der betroffenen Gesellschaft vorsorglich angeregt, im Fall einer Vakanz im Aufsichtsrat ihren Geschäftsführer Dr. U zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. Mit weiterem Schreiben vom 31.1.2013 hat die Beteiligte zu 3) sodann angeregt, für den Fall einer zweiten Vakanz Frau W zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen.

Mit Schreiben vom 7.2.2013 hat die Beteiligte zu 3) die Bestellung der genannten Personen ausdrücklich beantragt.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 8.2.2013 beantragt, Frau T und Herrn B zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestellen und hat sich zugleich gegen eine Bestellung des Herrn Dr. U und der Frau W gewandt. Herr Dr. U verfüge als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 3), die an der Gesellschaft mit mehr als 25 % der Anteile beteiligt sei, nicht über die notwendige Unabhängigkeit. Dessen strategische Ziele seien zudem nicht erkennbar, offenbar strebe er aber eine Beherrschung des Unternehmens an. Auch Frau W sei nicht unabhängig, denn sie sei mit Herrn Dr. U befreundet und ihre Steuerberaterkanzlei bearbeite sei Ja...

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