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OLG Hamm Beschluss vom 28.04.2009 - 2 Ss 117/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Blutentnahme. Gefahr im Verzug. Anordnung. Zuständigkeit. Beweisverwertungsverbot;

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Annahme von "Gefahr im Verzug" und zur Annahme eine Beweisverwertungsverbotes bei durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme.

 

Normenkette

StPO § 81a

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 22.07.2008)

 

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Altena hatte den Angeklagten durch Urteil vom 22. Juli 2007 vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit freigesprochen mit der Begründung, der Tatvorwurf lasse sich nicht nachweisen, da die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe mangels richterlicher Anordnung nicht zulässig sei.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Hagen hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 31. Oktober 2008 das Urteil des Amtsgerichts Altena aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und zugleich angeordnet, dass dieses durch die Sicherstellung des Führerscheins als vollstreckt gilt.

Nach den zugrundeliegenden Feststellungen befuhr der Angeklagte am 21. Oktober 2007 gegen 17.10 Uhr mit seinem Pkw öffentliche Straßen in Neuenrade. Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Polizeibeamtin und Zeugin W wurde bei dem Angeklagten Alkoholgeruch festgestellt. Ein durchgeführter Atemalkoholtest wies einen Promillegehalt von über 1,1 0/oo aus. Die dem Angeklagten daraufhin um 17.43 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 0/oo.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die durch Schriftsatz seines Verteidigers v...

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