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OLG Hamm Beschluss vom 27.08.2009 - 1 Vollz (Ws) 323/09

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen Vollz 52/09)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.11.2010; Aktenzeichen 2 BvR 2553/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

 

Gründe

I.

Der Betroffene, der wegen Mordes, Totschlags, Vergewaltigung und Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist, hatte unter dem 11.09.2008 gegen die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen in Form von Begleitausgängen auf gerichtliche Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg angetragen.

Diese erließ in dem unter dem Aktenzeichen Vollz 103/08 geführten Verfahren mit Beschluß vom 31.10.2008 eine Entscheidung dahingehend, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Gewährung von Begleitausgängen abzulehnen, aufgehoben wird; zugleich verpflichtete die Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

In der Folgezeit sprach sich zwar die Justizvollzugsanstalt für die begehrte Gewährung von Begleitausgängen aus, sah sich jedoch an einer förmlichen Neubescheidung des Betroffenen gehindert, weil für Bewilligung von Vollzugslockerungen die Zustimmung des Justizministeriums erforderlich ist. Die Justizvollzugsanstalt legte daher die Vorgänge dem Justizministerium zur Entscheidung über die Zustimmung zu den beantragten Vollzugslockerungen vor.

Nachdem in der Folgezeit - trotz Nachfrage der Verfahrensbevollmächtigten - seitens des Justizministeriums keine Entscheidung getroffenen worde...

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