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OLG Hamm Beschluss vom 27.01.2015 - 3 RBs 5/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzzustellung. Wirksamkeit. Rechtsmissbrauch. Verjährung. Verletzung. Meldepflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betroffener kann sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder herbeigeführt hat.

 

Normenkette

OWiG § 51 Abs. 1; LZG NRW § 3 Abs. 2; ZPO § 180; BGB § 242

 

Verfahrensgang

AG Gütersloh (Aktenzeichen 12 OWi 79/14)

 

Tenor

Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 Euro verurteilt und ihr unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hat die Betroffene die der Verurteilung zugrunde liegende Tat am 16. August 2013 begangen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, dass einer Verurteilung das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegenstehe, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Bei der Anschrift I-straße # in I1 handele es sich um die Wohnung ihrer Eltern. Tatsächlich habe sie zum Zeitpunkt der Zustellung in C gewohnt. Zuzugeben sei allerdings, dass sie es versäumt habe, sich umzumelden.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 28. August 2...

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