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OLG Hamm Beschluss vom 26.09.2017 - 15 W 413/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintragung der genetischen Eltern in einem ausländischen Geburtsregister (hier: Ukraine) und die entsprechende Ausstellung der Geburtsurkunde sind keine anerkennungsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG.

2. Zur Frage, wer rechtliche Mutter ist im Falle der Leihmutterschaft durch eine ukrainische Frau, genetischen Eltern mit jeweils deutscher Staatsbürgerschaft und einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Normenkette

EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1; PStG §§ 47-48

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 312 III 5/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.03.2019; Aktenzeichen XII ZB 530/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in Deutschland lebende Eheleute.

Die Beteiligte zu 5) ist ukrainische Staatsangehörige und lebt in der Ukraine.

Die mit dem Sperma des Beteiligten zu 1) befruchtete Eizelle der Beteiligten zu 2) ist in dem in der Ukraine gelegenen Institut C der Beteiligten zu 5) eingesetzt worden. Am XX.12.2015 gebar die Beteiligte zu 5) in L/Ukraine das Kind M.

Bereits am 12.10.2015 hatte der Beteiligte zu 1) vor der Deutschen Botschaft in L die Vaterschaft des Kindes M anerkannt. Die Beteiligte zu 5) hatte der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt. Weiter hatten der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 5) die Erklärung abgegeben, die elterliche Sorge für das Kind M gemeinsam ausüben zu wollen.

Am 22.12.2015 ließ die Beteiligte zu 5) vor einer Privatnotarin in L die folgende Erklärung in ukrainischer Sprache abgegeben:

"Ich ... bin bei vollem Verstand und ungetrübtem Gedächtnis, handelnd freiwillig, ohne irgendwelchen geistigen und mora...

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