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OLG Hamm Beschluss vom 25.10.2010 - III-3 RVs 85/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden. Der entsprechende Vortrag ist gleichzeitig notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO.

2. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO verlangt die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände.

3. Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.

4. Die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung des Ermittlungsrichters, ohne einen schriftlichen Vorgang fernmündlich eine Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO zu treffen (oder abzulehnen) verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 4 Ns 36 Js 2773/09 (56/10))

 

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Detmold hatte den Angeklagten am 08.02.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je

40,- € verurteilt. Darüber hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und gegen ihn eine Sperre von noch sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 08.02.2010 hat das Landgericht Detmold mit dem hier angefochtenen Berufungsurteil vom 15.06.2010 mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist noch drei Monate beträgt.

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Angeklagte am 26.08.2009 gegen 01.55 Uhr mit seinem PKW Audi nach v...

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