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OLG Hamm Beschluss vom 25.05.2020 - 7 UF 61/20

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Verfahrensgang

AG Warstein (Aktenzeichen 3a F 168/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warstein vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kindesvater wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warstein vom 6.3.2020, durch den dieses der Kindesmutter antragsgemäß die Sorge für Gesundheit, schulische Angelegenheiten und Vermögen für das gemeinsame Kind A, geb. am ........2012, zur alleinigen Ausübung übertragen hat.

Mit Beschluss vom 14.11.2016 im Verfahren 3a F 13/16 hatte das Amtsgericht der Kindesmutter bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 346 ff d.A.).

Das Amtsgericht hat ein familienpsychologisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. B eingeholt, welches dieser unter dem Datum 8.5.2019 erstattet hat. Der Kindesvater hat den Sachverständigen am 31.5.2019 und am 20.8.2019 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese Gesuche hat das Amtsgericht jeweils zurückgewiesen, die sofortigen Beschwerden des Kindesvaters hat der Senat mit Beschlüssen vom 24.7.2019 (7 WF 162/19) und vom 2.10.2019 (7 WF 195/19) zurückgewiesen. Zuletzt hat der Kindesvater den Sachverständigen erneut mit Schriftsatz vom 19.12.2019 abgelehnt; dieses Ablehnungsgesuch hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6.3.2020 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des...

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