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OLG Hamm Beschluss vom 25.02.1986 - 10 WLw 48/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Hoferbfolge

 

Verfahrensgang

AG Dorsten (Beschluss vom 03.06.1985; Aktenzeichen 2 LwH 18/84)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten vom 3. Juni 1985 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 2) …, wohnhaft in …, nach dem Tode des am 14. Juli 1984 Verstorbenen Landwirts … Hoferbin des im Grundbuch von … Bl. 2069 eingetragenen Hofes ist.

Die bis zur Rücknahme der Beschwerde des Beteiligten zu 1) entstandenen. Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/3. Die danach entstandenen Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Tatbestand

I.

Am 14.7.1984 verstarb der ledige und kinderlose Landwirt …. Dieser war Eigentümer des im Grundbuch von …, Bl. 2069 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Die Beteiligten zu 2) und 3), neben dem Beteiligten zu 1) seine gesetzlichen Erben, begehren die Feststellung, daß jeweils sie selbst Hoferbe geworden seien. Der … Beteiligte zu 1) ist nach Rücknahme seiner Beschwerde nicht mehr an dem Verfahren beteiligt.

Die Beteiligte zu 2) ist eine Schwester des Erblassers, die Beteiligten zu 1) und 3) sind Kinder der am … vorverstorbenen Schwester …. Die weiteren Geschwister des Erblassers … und … sind ledig und kinderlos vorverstorben. Die Eltern des Erblassers lebten zum Zeitpunkt seines Todes ebenfalls nicht mehr.

Der Hof, der eine Größe von 14 ha, 21 a und 23 m² hat, ist zum größten Teil verpachtet. Das Amtsgericht Dorsten hat durch Beschluß vom 29.3.1985 zur Kontrolle der Pächter eine Nachlaßpflegschaft angeordnet und einen Nachlaßpfleger bestellt.

Die Beteiligte zu 2), geboren am …, hat vorgetragen, sie habe die Landwirtschaft erlernt...

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