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OLG Hamm Beschluss vom 24.06.2014 - I-15 W 406/13

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Leitsatz (amtlich)

Die für die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB zu erhebende Gebühr (§ 49 KostO) gehört nicht zu den Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens und wird deshalb von einer gerichtlichen Kostenentscheidung, die den Antragsgegner hälftig mit den Kosten des Verfahrens belastet, nicht erfasst.

 

Normenkette

FamFG §§ 80, 81 Abs. 1; KostO § 49

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 24.09.2013; Aktenzeichen 4 VI 29/11)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) wird der Kostenansatz des Kostenbeamten des AG Bottrop vom 12.12.2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beteiligte zu 2) zu Ziff. 02 mit einer Gebühr nach § 49 KostO als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) hat zur Niederschrift der Rechtspflegerin des AG vom 12.1.2011 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie aufgrund testamentarischer Erbfolge als Alleinerbin ausweisen soll; zugleich hat sie die nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung abgegeben. In dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren ist der Beteiligte zu 2) vertreten durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, Text und Unterschrift des privatschriftlichen Testaments stammten nicht von dem Erblasser. Das AG hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens durch Beschluss vom 25.10.2012 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt und weiter entschieden: "Die Kosten des Verfahrens we...

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1Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2§ 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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