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OLG Hamm Beschluss vom 23.03.2017 - 4 W 15/17

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Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 6 O 40/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 28.12.2016 (6 O 40/16) abgeändert:

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 04.01.2017 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Paderborn ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs.1 S.1 GKG) sowie form- (§ 68 Abs.1 S. 5, 66 Abs. 5 S.1 GKG) und fristgemäß (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs.3 S. 2 GKG) eingelegt worden.

Zwar wird eine Streitwertfestsetzung, die - wie vorliegend - unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrages erfolgt, im Zweifel gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG erfolgen und als solche unanfechtbar sein (Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 63 Rn. 8 mwN). Jedoch hat das Landgericht jedenfalls mit dem Beschluss vom 12.01.2017 zum Ausdruck gebracht, dass es seine ursprüngliche Wertfestsetzung als endgültige verstanden wissen will; andernfalls hätte sich eine Nichtabhilfeentscheidung nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 1 GKG erübrigt (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 66 Rn. 54 mwN).

B. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Denn der mit 30.000,00 EUR in der Antragsschrift vom 23.12.2016 angegebene Streitwert ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist für die Streitwertbemessung beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor das Interesse des Klägers an der ...

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