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OLG Hamm Beschluss vom 21.08.2015 - 15 W 319/15

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Leitsatz (amtlich)

Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.

 

Normenkette

GBO § 51

 

Verfahrensgang

AG Bocholt (Aktenzeichen BT-10627-7)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des im Grundbuch von Bocholt Blatt xxxxx eingetragenen Grundbesitzes war zunächst Herr I eingetragen.

Nach dessen Tod wurden am 25.07.20xx als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen Frau I2 und der Beteiligte zu 1). Bei dem Beteiligten zu 1) ist als Zusatz "Vorerbe" vermerkt und in Abteilung II findet sich unter laufender Nr. 1 ein Nacherbenvermerk mit dem folgenden Inhalt:

Bezüglich des Erbanteils des I3... ist Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherbe ist I2... Ersatznacherbe ist C, geb. I,... ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Am 18.09.20xx verstarb I2.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, den oben angeführten Nacherbenvermerk dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin nunmehr sie als Ersatznacherbin (sic!) eingetragen wird.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) diesen Antrag dahingehend abgeändert, dass der Nacherbenvermerk dahingehend berichtigt werden soll, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin I2 nunmehr sie als Nacherbin eingetragen wird. Mit dem Versterben der Nacherbin sei sie als Ersatznacherbin an deren Stelle getreten.

Mit Beschluss vom 30.06.2015 hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurü...

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