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OLG Hamm Beschluss vom 21.01.2001 - 15 W 342/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache betreffend den am 19.12.1939 geborenen Herrn … …

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs für einen vor dem 01.01.1999 bestellten Betreuer ist nicht von einer ggf. nachzuholenden Feststellungsentscheidung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig, sondern knüpft allein an die materiellen Voraussetzungen einer berufsmäßigen Führung der Betreuung an, die inzident auch im Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG festgestellt werden können (wie OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 62 = FamRZ 2000, 556).

2. Der erfolgreiche Abschluß an der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund vermittelt Fachkenntnisse, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar sind.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Beteiligte

1) Herr Stephan …

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 41 XVII 3032 K)

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 709/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.07.2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 03.07.2000 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) als Betreuer in der Zeit vom 01.05.1999 bis zum 31.10.1999 werden eine Vergütung in Höhe von 6.101,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 1.151,76 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt, die aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 1.525,39 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17.02.1998 den Beteiligter zu 1) als „Berufsbetreuer” des Betroffenen mit de...

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