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OLG Hamm Beschluss vom 20.09.2021 - 20 U 94/21

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Tenor

I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 11.03.20213 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat macht sich zwecks Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Urteil zu Eigen. Die Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

I. Entgegen der Auffassung des Klägers genügte die Widerspruchsbelehrung der Beklagten sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen des § 5a II VVG a.F.

1. Die Belehrung erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form.

Die Belehrung befindet sich unmittelbar über dem durch Datum und Unterschrift gekennzeichneten "Abschluss" des Versicherungsscheins. Die Überschrift "Widerspruchsrecht" ist, wie auch die Belehrung, als einziger Textabsatz auf der Seite - mit Ausnahme eines weiteren Wortes - in Fettdruck gehalten. Nach den Unterschriften endet der Versicherungsschein, ca. 1/3 der Seite ist "leer".

Angesichts dessen fällt dem Leser die Belehrung demnach auch beim flüchtigen Durchlesen auf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zumindest den Versicherungsschein flüchtig überfliegen bzw. durc...

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