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OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der menschenunwürdigen Unterbringung des Strafgefangenen in einer Gemeinschaftszelle.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Entscheidung vom 16.08.2004)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die gemeinsame Unterbringung des Betroffenen mit einem Mitgefangenen in dem Haftraum 233 der Justizvollzugsanstalt Detmold in der Zeit vom 27. bis 28. Mai 2003 sowie 11. Juni bis 10. Juli 2003 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Der Betroffene verbüßt zur Zeit Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Detmold, die vor dem 1. Januar 1977 errichtet wurde. Dort war er bis zum 27. Mai 2003 als Hausarbeiter tätig und in dieser Zeit in dem Einzelhaftraum 246 untergebracht, der sich unmittelbar neben der Spülzelle nebst Lagerraum befindet und aus organisatorischen Gründen ausschließlich als Einzelhaftraum für Hausarbeiter dient. Am 27. Mai 2003 wurde der Betroffene verhaltensbedingt von seiner Hausarbeitertätigkeit abgelöst und, da der Haftraum 246 für den neuen Hausarbeiter benötigt wurde, in den Haftraum 233 verlegt, der zu diesem Zeitpunkt mit einem weiteren Gefangenen belegt war. Da ein Einzelhaftraum, den der Betroffene noch am selben Tag schriftlich für sich beanspruchte, nicht zur Verfügung stand, wurde der Betroffene auf die Liste der Interessenten für einen Einzelhaftraum gesetzt, wo er Platz 25 der Warteliste einnahm. In dem Haftraum 233 war der Betroffene in der Zeit vom 27. bis zum 28. Mai 2003 und - aufgrund einer Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 10. Juni 2003 - in der Zeit vom 11. Juni bis zum 10. Juli 2003 mit jeweils einem weiteren Gefangenen ...

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