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OLG Hamm Beschluss vom 19.12.2013 - I-15 W 122/13

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Leitsatz (amtlich)

1) Eine postmortale Vollmacht des Erblassers verleiht dem Bevollmächtigten nicht eine Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

2) Dem Nachlassinsolvenzverwalter steht keine Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu.

 

Normenkette

BGB § 1960; FamFG § 59 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 15.02.2013; Aktenzeichen 150 VI 46/13)

 

Tenor

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Erblasser war verheiratet mit der vorverstorbenen C. Aus der Ehe ging eine Tochter, die Beteiligte zu 1), hervor. Neben Vorstandstätigkeiten u.a. bei der F AG und der S AG hat der Erblasser verschiedene Aufsichtsrats-, Beirats-, Vorstands-, und sonstige Tätigkeiten im industriellen Bereich wahrgenommen.

Durch testamentarische Verfügung vom 20.7.2008 setzte der Erblasser die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin ein.

Am 10.12.2008 erteilte der Erblasser der Beteiligten zu 1) vor dem Notar X in G unter der UR-Nr. 1421/2008 beurkundet Generalvollmacht mit wörtlich folgender Befugnis: "mich in allen Vermögensangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vollmacht ist völlig unbeschränkt. Sie erstreckt sich auch auf unentgeltliche Geschäfte. Die Bevollmächtigte wird von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit, darf also in meinem Namen Verträge mit sich selbst oder anderen von ihr vertretenen Personen schließen. Sie darf auch Untervollmacht erteilen. Die Vollmacht soll auch nach Eintritt meines Todes oder einer zur Geschäftsunfähigkeit führenden Erkrankung wirksam bleiben. Im Falle meines Todes gilt ...

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