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OLG Hamm Beschluss vom 19.09.2023 - 11 W 66/23

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Leitsatz (amtlich)

Beim erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 EUR bis 1.000 EUR) ausreichend.

 

Normenkette

ZPO §§ 380-381

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 191/22)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Zeugen U. S. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.06.2023 (21 O 191/22) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 150,00 EUR, ersatzweise für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft reduziert wird.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO, jedoch - soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes wendet und seine Säumnis im Termin am 08.03.2023 zu entschuldigen sucht - in der Sache nicht begründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhängt und ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, weil er als Zeuge im Termin am 28.06.2023 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Der Beschwerdeführer vermochte sein Fernbleiben nicht gemäß § 381 ZPO nachträglich zu entschuldigen. Soweit er geltend macht, aufgrund eines akuten Schmerzschubs am Morgen des Terminstages nicht in der Lage gewesen zu sein, den Termin wahrzunehmen, ist dies nicht glaubhaft, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht an diesem Tage oder jedenfalls unmittelbar nach Nachlassen der Schmerzen an einen Arzt wendete, wodurch er zur Vorlage eines aktuellen Attestes in der Lage gewesen wäre. Zudem war es ihm auch unter Schmerzeinwirkung zumutbar, das G...

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  (1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben ...

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