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OLG Hamm Beschluss vom 19.02.2019 - 9 WF 21/19

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Verfahrensgang

AG Lemgo (Aktenzeichen 8 F 335/15)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.01.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 03.01.2019 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Richter am Amtsgericht T wird für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um Ehegattenunterhalt.

Mit Beschluss vom 27.02.2018 ordnete der Amtsrichter zur der Frage, "welches durchschnittliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Antragsteller aus seiner selbständigen Tätigkeit bei der Firma C seit Mai 2016 erzielt hat und voraussichtlich in Zukunft erzielen wird" die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und ermächtigte den Gutachter zugleich, "weitere noch erforderliche Unterlagen direkt bei den Beteiligten anzufordern".

In den folgenden Monaten forderte der Sachverständige entsprechend dieser Ermächtigung vom Antragsteller diverse Unterlagen an.

Mit Schreiben vom 26.10.2018 teilte er dem Amtsrichter sodann mit, dass die von ihm erbetenen Unterlagen nur zum Teil vorlägen, wies auf diverse Diskrepanzen zwischen den vorgelegten Unterlagen und den Mitteilungen des Antragstellers hin (betreffend Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, gezahlter bzw. erstatteter Einkommenssteuer, Zins- und Tilgungsleistungen) und bat um nähere Anweisung, wie weiter verfahren werden solle. Dem kam der Amtsrichter mit Beschluss vom 02.11.2018 nach, mit dem der Antragsteller aufgefordert wurde, "zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen und die geforderten übersenden". Darüber hinaus hieß es: "Zur Berücksichtigungsfähigkeit der Verbindlichkeiten geht das Gericht von Nr. 10.4.1 der Leitlinien des OLG Hamm aus zur Berücksichtigungsfähigkeit".

Die Antra...

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  Leitsatz (amtlich) Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter hat - im Gegensatz zur Auffassung der herrschenden Meinung - nicht der Spruchkörper in Gänze, sondern wiederum ein Einzelrichter zu entscheiden (§§ 45 Abs. 1, 348 Abs. 1 ZPO; § 12 ...

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