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OLG Hamm Beschluss vom 19.01.2023 - 7 U 119/22

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Leitsatz (amtlich)

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach Gefahren- und Organisationsbereichen im vertraglichen Bereich entbindet den Geschädigten nicht davon - wie im Rahmen der deliktischen Haftung - zunächst darzulegen und zu beweisen, dass überhaupt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle aufgrund allgemeiner Glätte oder erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen bestand (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 1283/20, r+s 2023, 42 Rn. 15 ff.; BGH Urt. v. 2.7.2019 - VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 10 m.w.N.; OLG Hamm Urt. v. 19.1.2021 - 7 U 106/19, BeckRS 2021, 2529 = juris Rn. 18 m.w.N.).

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § 254 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 7 O 158/22)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird der Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben.

Die Einwendungen der Beklagten, die Feststellungsklage sei jedenfalls teilweise unzulässig, die Feststellung einer allgemeinen Glättebildung genüge nicht den Anforderungen des § 286 ZPO und der Kläger müsse im Hinblick auf seinen unstreitigen Alkoholkonsum jedenfalls ein Mitverschulden von 50 % tragen, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 58 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-58 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig, da die Schade...

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