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OLG Hamm Beschluss vom 18.11.2013 - 8 UF 169/12

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Leitsatz (amtlich)

Zur Bedeutung des nachhaltig geäußerten Willens eines 11-jährigen Kindes für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Normenkette

BGB § 1626a; BGB § 1671

Verfahrensgang

AG Lüdinghausen (Beschluss vom 25.06.2012; Aktenzeichen 17 F 42/12)

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 25.6.2012 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - M3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge für das Kind M S, geb. am 28.8.2002, wird dem Kindesvater allein übertragen.

Die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die am 28.8.2002 geborene M ging aus einer nichtehelichen Beziehung ihrer Eltern hervor. Die Kindeseltern lebten etwa 1 ½ Jahre bis zur Kenntnis von der Schwangerschaft der Kindesmutter mit M zusammen. Die Kindeseltern trennten sich vor der Geburt von M. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Kindeseltern nicht abgegeben. M lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der Kindesmutter und hatte regelmäßig Umgang mit ihrem Vater sowohl an den Wochenenden (teilweise wöchentlich) als auch in den Ferien, wobei zwischen den Kindeseltern streitig ist, ob die Umgangskontakte seit Ms Geburt (so der Kindesvater) oder erst seit M neun Monate alt war (so die Kindesmutter) bestanden.

Die Kindesmutter hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und bis zur Schwangerschaft mit Ms Halbschwester K, die am 26.1.1996 geboren ist, bis zum Vordiplom Maschinenbau studiert. Während Ms Kindergartenzeit nah...

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