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OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbringung. psychiatrisches Krankenhaus. Erledigung. Fortdauer. Maßregel. Bewährung. rechtswidrige Tat. Erheblichkeit. Führungsaufsicht. neues Recht. Anrechnung auf Strafe. Entschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ist ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen.

2.) Bei Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, tritt die gesetzliche Rechtsfolge der Führungsaufsicht nach § 67 d Abs. 6 S. 4 StGB nicht ein. Jedoch tritt die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB ein, wenn (infolge der Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe) die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

3.) Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht analog auf den Fall, dass eine Maßregel in der Sicherung und Besserung nachträglich für erledigt erklärt wird, analog angewendet werden.

4.) Zur Folge einer Überschreitung der Frist nach § 67 e Abs. 2, 2. Alt. StGB.

 

Normenkette

StGB § 67d Abs. 6, §§ 63, 67e, 68f, 51; StrEG §§ 1-2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 12.06.2013)

LG Paderborn (Aktenzeichen 12 StVK 33/15)

 

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster wird verworfen.
  2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
  3. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 12. Juni 2013 wird für erledigt erklärt.
  4. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 12. Juni 2013 durc...

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