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OLG Hamm Beschluss vom 18.02.2013 - 8 WF 13/13

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Leitsatz (amtlich)

Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsverfahren ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes nur dann, wenn die Vaterschaft unstreitig ist oder deren Voraussetzungen substantiiert behauptet werden und aus bestimmten Gründen ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nicht oder nicht in absehbarer Zeit stattfinden kann. Dieser Fall wäre gegeben, wenn keiner der in § 1600 BGB genannten Anfechtungsberechtigen willens oder wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist des § 1600b BGB in der Lage wäre, die Vaterschaft des Scheinvaters anzufechten.

 

Normenkette

BGB § 1592 Nr. 1, §§ 1600, 1600b, 1600d

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 20.12.2012; Aktenzeichen 113 F 6486/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Zu Recht hat das AG den Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, der beabsichtigte Stufenantrag habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO. Dieser Würdigung schließt sich der Senat an. Gegenwärtig gilt gem. § 1592 Nr. 1 BGB der zum Zeitpunkt der Geburt der Antragsteller mit deren Mutter verheiratete L als deren Vater. Eine Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners, welche die Antragsteller hilfsweise beantragen, ist gem. § 1600d Abs. 1 BGB unzulässig, solange diese rechtliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Mutter besteht. Andererseits können gem. § 1600d Abs. 4 BGB die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Unterhaltsansprü...

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