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OLG Hamm Beschluss vom 17.06.2019 - 13 UF 42/18

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Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen 13 UF 42/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 16.03.2018 wird gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens streiten die Beteiligten unter anderem um Zugewinn.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Münster hat mit Beschluss vom 16.03.2018 den im Wege des Stufenantragsverfahrens gestellten Anträgen der Antragsgegnerin zum Zugewinn auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen stattgegeben.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er vor, es fehle an einer wirksamen Verkündung des Teilbeschlusses. Der geschuldeten Leistung sei der vollstreckungsfähige Inhalt abzusprechen. Es könne erst nach Vorlage des Verzeichnisses überhaupt Vorlage von Belegen verlangt werden. Der Trennungszeitpunkt sei von der Antragsgegnerin taggenau mit dem 02.01.2016 behauptet worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 42 ff. GA Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Teilbeschluss abzuändern und die (ohnehin nur noch verbleibenden) Anträge Teilbeschluss Bl. 1/2 zurückzuweisen, soweit ihm aufgegeben worden ist, mehr als Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses über sein Anfangsvermögen per 22.06.2009 und sein Endvermögen per 05.07.2017.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.07.2018 seine Absicht angekündigt, die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig ...

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