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OLG Hamm Beschluss vom 17.03.2020 - 2 Ws 36/20

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Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 28.11.2017; Aktenzeichen 71 KLs 7/17)

 

Tenor

  • I.

    Der Besetzungseinwand des Angeklagten zu I. ist gegenstandslos.

  • II.

    Der Besetzungseinwand des Angeklagten zu II. wird auf seine Kosten verworfen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat am 28.11.2017 vor dem Landgericht - große Strafkammer - Hagen Anklage gegen die Angeklagten zu I. und zu II. wegen gemeinschaftlichen Betruges in 94 Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und gegen den Angeklagten zu III. wegen Beihilfe zu den Betrugstaten tateinheitlich mit Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr erhoben.

Mit Eröffnungsbeschluss vom 27.01.2020 hat das Landgericht - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - Hagen die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen. Zugleich hat sie gemäß § 76 GVG die Besetzung des Gerichts mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen mitgeteilt.

Mit Verfügung vom selben Tage hat der Kammervorsitzende Termin zur Hauptverhandlung für den 03.03.2020 bestimmt mit Fortsetzung am 10.03.2020, 11.03.2020, 17.03.2020, 20.03.2020, 23.03.2020, 06.04.2020, 07.04.2020 und 08.04.2020.

Mit Schreiben vom 05.02.2020 hat der Schöffe M um seine Entbindung gebeten und zur Begründung der Kammer mitgeteilt, er sei am 23.03.2020 verhindert, weil er zu einer Krisenstabsübung durch das Institut der Feuerwehr in N einberufen sei und in seiner Eigenschaft als Leiter des städtischen Ordnungsamtes ständiges Mitglied des Krisenstabes der Stadt I und zur Teilnahme an regelmäßigen Übungen verpflichtet sei.

Auf fernmündliche Nachfrage des Strafkammervorsitzenden vom 07.02.2020 hat der Schöffe ergänzend dargelegt, die dreitägige Übung dauere vom 23.03.2020 bis zum 25.03.2020, sie sei sehr kostspielig, aber auch sehr gut und wichtig und we...

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