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OLG Hamm Beschluss vom 15.12.2009 - 10 W 78/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Eintragung eines Ehegattenhofvermerks, wenn die Grundbesitzung teilweise auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und teilweise des Landes Hessen liegt.

2. Für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen werden kann, kommt es maßgeblich auf die Lage der Hofstelle und nicht der landwirtschaftlichen Besitzungen an. Der räumliche Mittelpunkt des Hofes, d.h. die Hofstelle, muss sich in Nordrhein-Westfalen als einem der vier Höfeordnungsländer befinden.

3. Hofstelle ist grundsätzlich eine mit Wohn-und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die zur Besitzung gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet.

 

Normenkette

HöfeVfO § 3 Abs. 1 Ziff. 2

 

Verfahrensgang

AG Brilon (Beschluss vom 09.06.2009; Aktenzeichen 6 Lw 4/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Brilon vom 9.6.2009 aufgehoben. Das AG wird angewiesen, von den Bedenken gegen die Eintragung des Ehegattenhofvermerks im Grundbuch von Z1 Blatt ... Abstand zu nehmen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die Eintragung eines Ehegattenhofvermerks für die landwirtschaftliche Besitzung Z1 Blatt ... im Grundbuch des AG Brilon, die ca. 21 ha groß ist. Sie sind Eigentümer dieser Grundbesitzung zu je ½. Es ist bislang kein Hofvermerk eingetragen.

Die Antragsteller sind weiter zu je ½ Eigentümer angrenzender, jedoch auf dem Gebiet des Landes Hessen gelegener Grundstücke, die im Grundbuch des AG Korbach von T2 Blatt ..1 eingetragen und ca. 9 ha groß sind. Sie beabsichtigen daher weiter zu beantragen, dass diese Grundbesitzungen nach Eintragung des Ehegattenhofvermerks der Grundbesitzung Z1 Blatt ... als hofes...

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